Andreas Pretzel (Hg.):
NS-Opfer unter Vorbehalt.

Homosexuelle Männer in Berlin nach 1945
(= Geschlecht - Sexualität - Gesellschaft. Berliner Schriften zur Sexualität und Sexualpolitik, Bd. 3), Münster: LIT-Verlag 2002, 353 S., € 25,90

Rezension von Jürgen Müller, Köln

Erschienen in Invertito 5 (2003)

Diese Pilotstudie über individuelle Rehabilitierungsversuche und Entschädigungsbemühungen homosexueller NS-Opfer und kollektive Aktivitäten zur Wiederbelebung der Homosexuellenbewegung sowie zur Abschaffung des NS-Sonderstrafechts gegen Homosexuelle wurde von einem Team von fünf AutorInnen unter der Leitung von Andreas Pretzel verfasst. Der Band beinhaltet zehn Artikel, gegliedert in vier Kapitel.

Im ersten Kapitel "NS-Verfolgung" zeichnet Andreas Pretzel die stetige Verschärfung der gegen männliche Homosexuelle gerichteten Strafvorschriften nach. In einem knappen, dichten Überblick geht er sodann auf die Radikalisierung der Verfolgung durch Gestapo, Kripo und Justiz ein. Am Beispiel Berlins, der Hauptstadt und Homosexuellenmetropole des NS-Staates, beschreibt Pretzel den Umfang der Verfolgung homosexueller Männer. Die zentrale Aussage seines Artikels besteht in der Charakterisierung der §§ 175, 175a RStGB als NS-Sondergesetze. Pretzel argumentiert dabei nicht formal-juristisch, denn hierbei hätte die Einschränkung zu gelten, dass die in § 175a RStGB genannten Tätergruppen ("Verführer" und Stricher) bereits in den Reformentwürfen zu einem deutschen Sexualstrafrecht von 1909 kriminalisiert werden sollten. Pretzel bezieht sich bei seiner Argumentation vielmehr auf die rassisch-politischen Motive der NS-Machthaber. Die Strafverschärfung bei homosexuellen Handlungen zwischen zwei erwachsenen Männern wie auch bei den so genannten "qualifizierten Handlungen" der "Jugendverführer" und Stricher wurden im NS-Strafsystem damit begründet, dass es sich um "Angriffe auf die Sittlichkeit", "Gefährdung der Volkskraft" und "Angriffe auf Rasse und Erbgut" handele.

Gabriele Roßbachs Artikel über die "Auswirkungen der NS-Verfolgung" thematisiert das Ausmaß der staatlichen Repression und Stigmatisierung im sozialen Umfeld und im Arbeitsleben ebenso wie die finanziellen Notlagen, denen homosexuelle Männer nicht erst nach der Verbüßung einer Haftstrafe, sondern schon auf Grund der Verdächtigung durch die Polizei ausgesetzt waren. Deutlich wird in diesem sehr emotional, dadurch allerdings auch eindringlich wirkenden Artikel, wie gravierend die Folgen staatlicher Repression für den einzelnen männlichen Homosexuellen waren. Zu bemängeln ist, dass die Kriegstäterverordnung und die Maßnahmen der "Vorbeugenden Verbrechensbekämpfung" durch die Kriminalpolizei nicht differenziert genug in das justitielle bzw. polizeiliche Strafrechtssystem eingebettet werden.

Das zweite Kapitel behandelt die Rehabilitierungsversuche der verurteilten Männer. Mit Rehabilitierung sind alle Verfahren der Zeit ab Mai 1945 gemeint, in denen Verurteilungen aus der NS-Zeit aufgehoben und mit einer Unrechtserklärung der erlittenen Verfolgung verbunden wurden. Dem Verfolgten sollte damit eine moralische Genugtuung gewährt werden. Ein erster Schritt in diese Richtung wäre eine Aufhebung des NS-Sonderstrafrechts gegen Homosexuelle gewesen.

In seinem Beitrag über "die gescheiterte Entnazifizierung des Rechts" beschreibt Andreas Pretzel, inwieweit diese Bemühungen (soweit sie überhaupt beabsichtigt waren) gescheitert sind. Die nicht erfolgte Entnazifizierung des NS-Sonderstrafrechts war eng verbunden mit der Politik der ehemaligen Besatzungsmächte. Die §§ 175, 175a RStGB wurden in keines der für die Entnazifizierung maßgeblichen Kontrollratgesetze aufgenommen, obwohl dies bereits 1946 vom Berliner Juristischen Prüfungsausschuss empfohlen wurde. Pretzel beschreibt detailliert, dass die Diskussion über das Homosexuellenstrafrecht zunehmend mit dem Blick auf ein zukünftiges deutsches Strafrecht und dem in den Heimatländern der Besatzer geltenden Homosexuellenstrafrecht geführt wurde. Die Diskussion um die "rassisch"-politisch motivierte Strafverschärfung trat gleichzeitig mehr und mehr in den Hintergrund. Dabei fehlte es nicht an Stimmen, die den Unrechtscharakter dieser Strafbestimmungen deutlich anprangerten. Mit diesem Perspektivenwechsel war die geplante Entnazifizierung des NS-Sonderstrafrechts gegen Homosexuelle endgültig gescheitert. Auch der Versuch der Besatzungsmächte, den Justizapparat von belasteten NSDAP-Angehörigen zu säubern, scheiterte. Der Mangel an fähigen unbelasteten Juristen führte dazu, dass bereits 1951 die meisten NS-Juristen wieder in Amt und Würden waren. Die in der NS-Zeit verurteilten homosexuellen Männer wurden nun erneut mit ihren ehemaligen Verfolgern - Staatsanwälten und Richtern - konfrontiert, (nicht nur) wenn Anträge auf Rehabilitierung oder später auf Entschädigung gestellt wurden.

Im folgenden Artikel setzt sich Andreas Pretzel mit den Konsequenzen dieser Entwicklung, den "Ansprüche(n) auf strafrechtliche Rehabilitierung" auseinander. Pretzel legt dar, dass das Rehabilitierungsrecht mehrgleisig aufgebaut war und schrittweise verwirklicht wurde. Die Ansprüche auf strafrechtliche Rehabilitierung basierten in den einzelnen Besatzungszonen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen; die Anträge mussten bei verschiedenen Behörden gestellt werden. Grundsätzlich galt für alle deutschen Länder, dass einen Anspruch auf Rehabilitierung jene hatten, deren Verurteilung aus "rassischen", politischen oder religiösen Gründen erfolgt war. Pretzel gelingt es, der komplizierten Rechtsmaterie durch eine Verflechtung mit persönlichen Schicksalen Plastizität zu verleihen. Im Mittelpunkt dieses Artikels steht der Lebens- und Leidensweg zweier homosexueller Männer, des Juristen Dr. Kurt Gudell und des Kaufmanns Theodor Lange-Hardeweg. Ihre Schicksale vor und vor allem nach 1945 veranschaulichen zum einen die persönliche Verfolgungssituation in (West-)Berlin bzw. der frühen Bundesrepublik und zum anderen die andauernde Diskriminierung durch die bundesdeutsche Justiz. Anhand der beiden Lebensläufe wird deutlich, welche Auswirkungen die nicht erfolgte Entnazifizierung des Sexualstrafrechts und des Justizpersonals (verbunden mit einer Generalamnestie für NS-Angehörige der Justiz) auf die Rehabilitierungsansprüche homosexueller Männer hatte. Die ausführlichen Zitate aus den ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaften und den Urteilen der Gerichte machen deutlich, dass die Ablehnungen fast ausschließlich formal-juristisch begründet wurden. Doch in den Ausführungen wurden die wahren Motive für eine Ablehnung der Rehabilitierungsansprüche deutlich: Den nationalsozialistischen Einstellungen zu Fragen der Sitte und Moral wurde lediglich ein demokratisches Deckmäntelchen umgelegt.

Der dritte Artikel, verfasst von Carola Gerlach unter Mitwirkung von Vera Kruber, thematisiert die "Auskunft aus dem Strafregister: Vorbestraft". Die Bedeutung des Strafregisters betonen die beiden Autorinnen in der Feststellung, dass es eine Art Kontrollfunktion hinsichtlich aller strafrechtlich relevanten Informationen innehatte, dass es das Langzeitgedächtnis der Gesellschaft war. Für homosexuelle Männer bedeutete dies, dass sie wegen ihrer NS-Verurteilung 15, teilweise 20 Jahre in diesem Strafregister als vorbestraft vermerkt blieben. Für einige männliche Homosexuelle bedeutete dieses Gedächtnis, dass wegen der Kriegswirren nicht oder nicht vollständig verbüßte Haftstrafen bei einer erneuten Straffälligkeit noch nachträglich vollstreckt wurden: Die bundesdeutsche Justiz vollstreckte somit NS-Urteile! Eine Straftilgung gab es erst mit der Liberalisierung des Strafgesetzes 1969 bzw. 1973; für so genannte "Verführer" erst 1994. Die Eintragungen in das Strafregister verhinderten beispielsweise Einstellungen in den öffentlichen Dienst, im Gegensatz zu NSDAP-Angehörigen, die einer solchen Restriktion nach 1951 nicht mehr unterlagen. In einem kurzen Artikel über die "Entstehung des westdeutschen Entschädigungsrechts" befasst sich Christian Reimesch mit dem Verhältnis von Entschädigung (betrifft kurzgefasst "Schäden", die nicht Vermögensgegenstände anbelangen) und Rückerstattung (betrifft Schäden an Vermögensgegenständen). Er stellt die verschiedenen Entschädigungsregelungen dar, unter dem spezifischen Aspekt, wer welche Ansprüche geltend machen konnte. Reimesch resümiert: Es gab ein Entschädigungsrecht erster und zweiter Klasse. Wer wegen abweichender Lebensumstände verfolgt wurde, neben den Homosexuellen u.a. auch Swing-Jugendliche, Prostituierte, "Arbeitsscheue", Obdachlose, konnte allenfalls nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz Ansprüche stellen, Ansprüche, die mit deutlich geringeren Leistungen verbunden waren.

Das dritte Kapitel über die Entschädigungsbemühungen umfasst vier Artikel. Carola Gerlach beleuchtet in ihrem Beitrag über "Anträge auf Anerkennung als 'Opfer des Faschismus' (OdF) und 'Politisch, rassisch oder religiös Verfolgter' (PrV)" in West- und Ost-Berlin, wie die Verweigerung bzw. spätere Aberkennung des Opfer-Status (als OdF oder PrV) in das Leben der männlichen Homosexuellen eingriff. Gleichzeitig spiegelt der Artikel die parallele Entwicklung der Entschädigung im geteilten Berlin wider. Wer als homosexueller Verfolgter Ansprüche geltend machen wollte, war gezwungen zu lügen, da die Anerkennung im Osten wie im Westen nur auf Grund einer politischen Verfolgung gewährt wurde. Als politisch Verfolgte galten sowohl für die West- wie für die Ost-Berliner Behörden nur Personen, deren Verfolgung in ihrer politischen Einstellung begründet war (der Politik-Begriff wurde eng gefasst, er betraf Parteien, Gewerkschaften und einen aktiven Widerstand); ein aus politisch-"rassischen" Gründen kriminalisiertes abweichendes Verhalten allein reichte nicht aus. Erfuhren die Berliner Behörden beispielsweise durch Auskünfte aus dem Strafregister, dass die als Opfer anerkannte Person auch wegen Homosexualität verfolgt worden war, so wurde in fast allen Fällen der Opfer-Status aberkannt.

In dem ebenfalls von Carola Gerlach verfassten Artikel über "Anträge auf Entschädigung und Rückerstattung" verbindet die Autorin die theoretischen Erörterungen von Christian Reimesch mit individuellen Schicksalen männlicher Homosexueller bzw. ihrer Ehefrauen und Kinder. Sie stellt Einzelfälle vor, die das Ausmaß von Ignoranz und engstirnigem moralischen Denken der Gesellschaft und ihrer Repräsentanten in der frühen Bundesrepublik verdeutlichen. So war der Rechtsanwalt und Syndicus Josef B., gegen den wegen § 175 RStGB ermittelt wurde, 1938 über die Schweiz und die Niederlande nach England geflüchtet. Nach dem Krieg kehrte er nach Deutschland zurück. Er wurde zunächst als politisch Verfolgter eingestuft. Als die Entschädigungsbehörde im Rahmen des Wiederzulassungsantrags zum Rechtsanwalt erfuhr, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen § 175 RStGB anhängig gewesen war, wurde ihm vorgehalten, gelogen zu haben: Seine Flucht sei auf rein kriminelle Gründe zurückzuführen. Die ausgesprochene Entschädigung wurde widerrufen, bereits gezahlte Beträge wurden gepfändet. Wie Josef B. erging es zahlreichen anderen, deren Anträge auf Entschädigung und Rückerstattung mit dem Verweis auf ihr "kriminelles" Verhalten abgewiesen wurden. Witwen von verfolgten Homosexuellen wurden Rentenansprüche mit gleichlautender Argumentation ebenfalls versagt. An dieser Stelle wäre ein Beispiel zum Umgang mit Hinterbliebenen von NS-Angehörigen wichtig gewesen, um deutlich zu machen, auf welch perfide Art und Weise in der frühen Bundesrepublik mit zweierlei Maß gemessen wurde. So erhielt die Witwe von Roland Freisler (dem Vorsitzenden des Volksgerichtshofs, er kam 1945 bei einem Bombenangriff ums Leben) eine Rente ausgezahlt. Bei der Rentenberechnung wurde davon ausgegangen, dass ihr Mann nach 1945 weiterhin im Staatsdienst geblieben wäre.

Andreas Pretzel beschreibt in dem Beitrag über die "Abhilfe für 'Allgemeine Kriegsfolgen'", warum nach diesem Gesetz nur 23 Anträge von homosexuellen Männern gestellt worden waren. Zentrale Gründe waren zum einen die sehr knappe Antragsfrist von einem Jahr (in Ausnahmefällen zwei Jahren) und zum anderen, dass der Antragsteller eine außerordentliche Bedürftigkeit nachweisen musste. In den Jahren 1958/59, als die Anträge nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) gestellt werden konnten, fand in der Bundesrepublik die stärkste Repression gegen homosexuelle Männer statt, gab es die meisten polizeilichen Ermittlungen und wurden die meisten Strafverfahren durchgeführt. Zudem war das Allgemeine Kriegsfolgengesetz kaum jemandem bekannt. Wer dennoch Anträge stellte, musste unwürdige Untersuchungen über sich ergehen lassen und hatte berechtigte Furcht vor erneuter Repression. Das Schicksal des während der NS-Zeit zur Kastration gezwungenen Otto G. verdeutlicht, was es hieß, vor deutschen Behörden einen Antrag nach dem AKG zu stellen. Otto G. wurde erklärt, die Kastration allein berechtige nicht zu Ansprüchen, schließlich habe er im KZ seine Einwilligung zu dieser Operation gegeben. Er müsse durch eine amtsärztliche Untersuchung nachweisen, dass er durch die Kastration in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Zwar attestierte der Amtsarzt diese Einschränkung, im Entschädigungsbescheid wurde Otto G. aber ausdrücklich mitgeteilt, dass er kein "unschuldiges Opfer" sei und deshalb nur eine geminderte Entschädigung erhalte.

Im letzten Kapitel beschäftigt sich Andreas Pretzel mit "Aufbruch und Resignation. Zur Geschichte der Berliner 'Gesellschaft für Reform des Sexualstrafrechts e.V.' 1948-1960". Dieser Artikel geht dabei auch auf einzelne Personen näher ein (u.a. den Psychiater Hans Giese, den Mediziner Werner Becker und den Staatsanwalt Botho von Laserstein), die sich um eine Reform des Homosexuellenstrafrechts verdient gemacht haben, und untersucht ihre dabei angewandten Strategien. Pretzel stellt heraus, dass die unterschiedlichen Vorstellungen über den "richtigen" Weg, auf der einen Seite die Forderung nach Anpassung an die Gesellschaft und Hoffen auf eine allmähliche Akzeptanz sowie auf der anderen Seite die radikale Einforderung von Bürgerrechten, eine einheitliche und gestärkte Position gegenüber Gesetzgeber und Justiz verhinderten. Die gleichzeitig einsetzenden restriktiven Maßnahmen seitens unterschiedlicher Behörden machten Versuche eines politischen Einwirkens fruchtlos. 1960 löste sich die GfRdS auf. Im diesem Kontext beleuchtet Pretzel unterschiedliche Bemühungen zur Reaktivierung einer Homosexuellenbewegung.

Bei der Lektüre der Artikel fällt auf, dass es zahlreiche Überschneidungen und inhaltliche Wiederholungen gibt. Doch was auf den ersten Blick als Manko erscheint und irritiert, zeigt sich letztlich als Stärke der Publikation. Wäre es dem Autoren-Team nur darauf angekommen, die formal-juristische Problematisierung und Darstellung des bundesdeutschen Entschädigungsrechts darzustellen, hätte das Buch wahrscheinlich nur ein Drittel des Umfangs, wäre aber zugleich nur für Fachhistoriker interessant. Deshalb wählten die AutorInnen bewusst einzelne Biographien aus, die in den einzelnen Artikeln zur Konkretisierung der jeweils behandelten Themen fortgeschrieben werden. Damit wird eine starke, eindringliche Darstellung erreicht: Zum einen werden damit den Lesenden die juristischen Feinheiten Stück für Stück nahe gebracht; zum anderen erhalten sie einen ergreifenden Einblick in die Lebensumstände homosexueller Männer und ein Bild der gesellschaftlichen Mentalitäten der frühen Bundesrepublik. Diese Herangehensweise lässt sich auch durch die einzigartige Quellenlage begründen. In den Entschädigungsakten finden sich zahlreiche Dokumente NS-staatlicher Verfolgung. Diese Dokumente wurden unter gegensätzlichen Absichten zusammengetragen: von den männlichen Homosexuellen selbst, um ihre Verfolgung zu dokumentieren und von den Entschädigungsbehörden, um die Verfolgung als Folge individuellen kriminellen Verhaltens darzustellen.

Der Ausspruch, "der Nationalsozialismus war für die Homosexuellen erst 1969 beendet" erhält, auch wenn homosexuellen Männern keine KZ-Einweisung mehr drohte, hier eine Bestätigung. Der Ausspruch bezieht sich nicht nur formal auf die ausgebliebene Reform des Strafgesetzes, sondern verweist darüber hinaus auf eine ganz persönliche Ebene: Die nicht stattgefundene Entnazifizierung des Homosexuellenstrafrechts griff existentiell in das Leben der in der NS-Zeit verfolgten homosexuellen Männer ein, ihr Leiden wurde über die Straf- und KZ-Haft hinaus unerträglich verlängert. Hoffentlich findet diese Publikation viele LeserInnen.




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