Hans-Peter Weingand
Vom Feuertod zu einem Monat Gefängnis

Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen und Strafrecht in Österreich 1499-1803

Übersicht des Beitrags

In den habsburgischen Erbländern finden sich im 16. Jahrhundert drei Varianten der Ahndung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen: "Sodomiter" ersetzte in Tirol den ursprünglichen Begriff "Ketzer", in der Steiermark folgte man der Carolina und erwähnte explizit Frauen. Neue Maßstäbe setzte 1656 die "Ferdinandea" mit Verdachtsmomenten, einem Fragenkatalog und erschwerenden bzw. mildernden Umständen. Für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen war die Todesstrafe durch Enthaupten und die Verbrennung des Körpers vorgesehen. Dieses Gesetz lieferte die Grundlage für das Strafrecht Maria Theresias für alle habsburgischen Erbländer (die Theresiana von 1768) und noch 1743 "Zedlers Universal-Lexicon" das aktuelle kriminologische Wissen der Zeit. Das Strafrecht von 1787 von Joseph II. sah als Strafe maximal einen Monat Gefängnis vor, das Strafmaß wurde 1803 auf ein Jahr und 1852 auf fünf Jahre Kerker erhöht. Da die oft erwähnte Strafe des Schiffziehens unter Joseph II. nur Schwerverbrecher betraf, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass davon wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen Verurteilte betroffen waren. Auch lassen sich vor dem 19. Jahrhundert diesbezüglich kaum einschlägige Gerichtsverfahren in Österreich nachweisen.




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